Kosten einer Hausverwaltung: Welche Leistungen sind inklusive – und welche nicht?

Die Wahl einer Hausverwaltung ist eine wichtige Entscheidung für Eigentümergemeinschaften (WEG) und Immobilienbesitzer. Neben der fachlichen Kompetenz interessiert viele Eigentümer vor allem eines: Welche Kosten entstehen – und welche Leistungen sind darin enthalten?

In diesem Beitrag zeigen wir, welche Aufgaben typischerweise in der Grundvergütung abgedeckt sind, wann zusätzliche Sonderhonorare anfallen können und welche Kosten nicht auf Mieter umlagefähig sind.

Transparenz ist uns wichtig, deswegen arbeiten wir mit anerkannten Vertragsvorlagen des VDIV und von Haus + Grund München. So sind Leistungen und Kosten klar strukturiert, verständlich formuliert und rechtlich auf aktuellem Stand.

 

1. Grundvergütung: Diese Leistungen sind inklusive

Die Grundvergütung einer Hausverwaltung umfasst die laufenden ordnungsgemäßen Verwaltungsaufgaben – kaufmännisch, technisch und organisatorisch.

 

Kaufmännische Verwaltung

  • Wirtschaftsplan & Jahresabrechnung
  • Geldverwaltung auf separaten Konten
  • Einzug von Hausgeldvorschüssen und Abrechnungsspitzen
  • Buchhaltung & Zahlungsverkehr
  • Mahnwesen bei Hausgeldrückständen

 

Technische Verwaltung

  • Regelmäßige Objektkontrollen
  • Überwachung von Instandhaltung & Instandsetzung
  • Vorbereitung von Beschlüssen

 

Rechtliche & organisatorische Aufgaben

  • Eigentümerversammlung durchführen
  • Kommunikation mit Eigentümern & Beirat
  • Versicherungen abschließen und anpassen
  • Erhaltungsrücklage bilden

 

2. Exklusive Leistungen: Wann Sonderhonorare anfallen

Nicht jede Leistung gehört zur Grundvergütung. Zusätzliche oder außergewöhnliche Tätigkeiten werden als Sonderhonorare vereinbart – klar und eindeutig im Verwaltervertrag geregelt.

 

Typische Sonderleistungen für einzelne Eigentümer

  • Zustimmung nach § 12 WEG
  • Mahngebühren, Hausordnungsverstöße
  • Versicherungsschäden im Sondereigentum

 

Zusätzliche Leistungen für die Gemeinschaft

  • Große Instandhaltungen organisieren
  • Sonderumlagen durchführen
  • Zusätzliche Eigentümerversammlungen
  • Personalthemen abwickeln
  • Nutzung von Gemeinschaftsräumen regeln

 

3. Umlagefähige vs. nicht umlagefähige Kosten

Für vermietende Eigentümer ist entscheidend, welche Kosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Das Wohnraummietrecht setzt hier enge Grenzen.

 

Nicht umlagefähige Kosten

  • Verwaltungskosten (inkl. Verwalterhonorar)
  • Instandhaltung & Instandsetzung inkl. Erhaltungsrücklage
  • Kapitalkosten (Zins- und Tilgungsleistungen)
  • Energieausweis, Beiratsversicherung, Anschaffungen der WEG

 

Viele laufende Betriebskosten (z. B. Heizung, Wasser, Müll) sind dagegen umlagefähig – die transparente Jahresabrechnung hilft, Positionen korrekt zu trennen.

Fazit & nächste Schritte

Hausverwaltungskosten bestehen aus einer klar definierten Grundvergütung plus ggf. Sonderhonoraren. Entscheidend ist ein transparenter Verwaltervertrag und eine Abrechnung, die verständlich zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten unterscheidet.

 

Unser Anspruch bei BREMAC: Immobilienverwaltung, wie wir sie selbst erleben möchten – persönlich betreut, konsequent digitalisiert, praktisch erledigt.

 

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Foto von Étienne Beauregard-Riverin auf Unsplash