Stimmrecht in der WEG: Grundlagen, Prinzipien und Beschränkungen

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist das Stimmrecht ein zentraler Bestandteil der Willensbildung und Entscheidungsfindung. Wer die Regeln kennt, kann seine Rechte besser wahrnehmen und aktiv an der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mitwirken.

1. Stimmrechtsprinzipien

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterscheidet drei Prinzipien:

 

  • Kopfprinzip: Jeder Eigentümer hat eine Stimme, unabhängig von Anzahl oder Größe seiner Wohnung(en).
  • Objektstimmrecht: Jede Einheit (Wohnung) zählt eine Stimme. Eigentümer mit mehreren Wohnungen haben mehrere Stimmen.
  • Wertstimmrecht: Die Stimmkraft ergibt sich aus den Miteigentumsanteilen.

 

Gesetzlicher Regelfall ist das Kopfprinzip. Abweichungen (z. B. Objekt- oder Wertprinzip) können in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden.

 

2. Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan der WEG. Hier werden Beschlüsse über ordnungsgemäße Verwaltung und Nutzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum gefasst. Beschlüsse erlangen Gültigkeit mit der Mehrheit der Stimmen.

 

3. Abstimmungsmodus

Abstimmungen sind grundsätzlich nicht geheim. Über die Form entscheidet die Versammlung per Geschäftsordnungsbeschluss. Dieser gilt nur für die jeweilige Versammlung. Wichtig: Beschlüsse werden erst mit der Verkündung durch den Versammlungsleiter wirksam.

 

4. Stimmrechtsausschlüsse und -beschränkungen

In bestimmten Fällen schränkt § 25 WEG das Stimmrecht ein oder schreibt gar vor, dass das Stimmrecht eines Eigentümers ruht:

  • Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
  • Bei Verträgen zwischen Gemeinschaft und Eigentümer selbst ruht das Stimmrecht des Eigentümers
  • Bei Beschlüssen zu Gerichtsverfahren gegen den Eigentümer darf der betroffene Eigentümer nicht mit abstimmen
  • Wenn ein Eigentümer nach § 17 WEG rechtskräftig zur Veräußerung verurteilt wurde, ruht sein Stimmrecht.

     

5. Vertretung in der Eigentümerversammlung

Eigentümer können sich durch eine beliebige Person vertreten lassen. Die Gemeinschaftsordnung kann die Vertretung einschränken (z. B. nur Ehepartner oder andere Eigentümer). Eine Vollmacht  zur Vertretung muss in Textform vorliegen (E-Mail, Fax, Kopie).

 

6. Spezielle Situationen

  • Erbengemeinschaft: Uneinigkeit verhindert wirksame Stimmabgabe.
  • Aufteilung einer Wohnung: Beim Objektstimmrecht wird das Stimmrecht entsprechend geteilt.
  • Ehepaar mit Sondervertrag: Bei Interessenkollision ruht das Stimmrecht insgesamt.

Fazit: Stimmrechte verstehen – Zukunft mitgestalten

Das Stimmrecht ist das wichtigste Instrument für Eigentümer, um Einfluss auf die Gemeinschaft auszuüben. Kenntnis der Stimmrechtsprinzipien, Beschränkungen und Vertretungsregeln ist entscheidend, um Beschlüsse wirksam mitzugestalten.

 

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Bild: Foto von Grant Lemons auf Unsplash